Satzung
§ 1
Name, Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen ”Ambulanter Hospizdienst Reutlingen e.V.” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Reutlingen.
§ 2
Zweck des VereinsDie Hospizbewegung begleitet Sterbende, deren Angehörige und Trauernde. Der Ambulante Hospizdienst versteht sich als Teil der Hospizbewegung. Sie will den Hospizgedanken verbreiten. Dazu gehört insbesondere
- der Aufbau und die Förderung von Sitzwachengruppen für Alten- und Pflegeheime, der Aufbau und die Begleitung von Hospizdiensten in Familien und Institutionen (z.B. die ambulanten Dienste, Sozialstationen, Krankenhäuser und stationäre Hospize in unserer Region);
- der (Erfahrungs-) Austausch zwischen Gruppen und Personen, die sich dem Hospizgedanken verpflichtet wissen;
- die Begleitung freiwilliger Helferinnen und Helfer in Sterbebegleitungsgruppen (Supervision);
- die Organisation von Fortbildungen für die in der Begleitung sterbender und trauernder Menschen Tätigen;
- Vermittlung von Beistand für sterbende Menschen und deren Angehörige;
- Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit;
- gemeinsame Erarbeitung von Konzeptionen für die Begleitung sterbender Menschen in unserer Region;
- Kontakte zu Berufsgruppen, die in der Betreuung sterbender Menschen arbeiten;
- der Verein arbeitet ökumenisch bzw. überkonfessionell;
- die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommunen, Land, Bund), Kirchen, Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Organisationen.
§ 3
Gemeinnützigkeit- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4. Der Verein hat nicht die Bestrebung, in die Tätigkeit bereits vorhandener Organisationen einzugreifen, sondern er beabsichtigt, mit diesen zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen.
§ 4
Mitgliedschaft- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Beiratssitzung eingelegt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder- Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mit Begründung Vorschläge zu unterbreiten. Die Vorschläge sollen schriftlich abgefasst sein.
- Die Mitglieder verpflichten sich, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Die Mitwirkung im patientennahen Dienst des Vereins setzt in der Regel die Mitgliedschaft sowie eine entsprechende Vorbereitungsphase und Schulung voraus.
- Ambulante Einsätze im Namen des Ambulanten Hospizdienst Reutlingen e.V. können nur nach Entscheidung durch die Einsatzleitung erfolgen. Voraussetzung ist ferner die vorherige Teilnahme an einem Vorbereitungskurs oder langjährige Erfahrung in der Begleitung von Kranken und Sterbenden sowie die regelmäßige Teilnahme an den Terminen der Begleitgruppen. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Vorstands vom Ambulanten Hospizdienst Reutlingen e. V. geregelt.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft- Eine Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Halbjahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands möglich.
- Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist;
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins;
c) wegen Verhaltens, das mit dem Ziel des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Beiratssitzung eingelegt werden.
§ 7
Mitgliedsbeitrag- Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest.
- Der Vorstand hat das Recht, den Jahresbeitrag einzelner Mitglieder ganz oder teilweise zu erlassen.
- Die ehrenamtlich Tätigen müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen.
§ 8
OrganeOrgane des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 11)
- der Beirat (§ 12)
§ 9
Mitgliederversammlung- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
- Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen geleitet. Sind sie verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in.
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 12 Mitgliedern gegeben. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die erschienenen Mitglieder entscheiden.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen 2/3 der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen 3/4 der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden abzuzeichnen.
§ 10
Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Wahl des/der Vorsitzenden, seines/ihres Stellvertreters, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Beirats.
- Die Festsetzung des Jahresbeitrags.
- Die Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Prüfungsberichtes, der von den beiden Kassenprüfer/innen erstellt wird. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge und Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die Erledigung der gestellten Anträge.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Geschäftsordnung des Beirats.
§ 11
Vorstand- Der Vorstand besteht entsprechend § 26 BGB aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die die Aufgabe eines/rSchriftführers/in und die Aufgabe der Kassenführung verantworten. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht von der Mitgliederversammlung oder dem Beirat wahrzunehmen sind.
- Der Vorstand erledigt seine Aufgaben im Rahmen des vom Beirat genehmigten Wirtschaftsplans. Werden im Lauf des Jahres die vom Beirat genehmigten Gesamtausgaben um mehr als 10 % überschritten, ist dem Beirat ein neuer Wirtschaftsplan zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand kann im Rahmen des vom Beirat genehmigten Wirtschaftsplans zur Erledigung des laufenden Geschäfts hauptamtliche Mitarbeiter/innen bzw. Geschäftsführer/innen einstellen. Diese unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben.
- Über die Satzung hinaus gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die vom Beirat in dessen konstituierender Sitzung zu genehmigen ist. In dieser Geschäftsordnung werden auch die Aufgaben hauptamtlicher Mitarbeiter/innen und Geschäftsführer/innen festgelegt.
- Die Beratungen/Beschlüsse erfolgen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden soweit erforderlich, jedoch mindestens in jedem zweiten Monat - einberufen werden. An den Vorstandssitzungen nehmen in der Regel die hauptamtlichen Mitarbeiter beratend teil. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt. Die Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Dienstzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf einer Dienstzeit hinzuzuwählende Vorstandsmitglieder werden für die Zeit gewählt, die das Vorstandsmitglied im Amt bliebe, das sie ablösen.
§ 12
Beirat- Der Beirat besteht aus mindestens 7 (sieben) bis zu 11 (elf) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Der Beirat bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in. Sinkt die Mitgliederzahl des Beirates unter sieben, ist Zuwahl notwendig. Bestimmungen des § 11 Nr. 8 gelten entsprechend.
- Der Beirat wird aus der Mitgliedschaft gewählt. Es ist anzustreben, dass er eine breite gesellschaftliche Vertretung repräsentiert.
- Seine Beratungen/Beschlüsse erfolgen in Beiratssitzungen, die vom Vorsitzenden des Beirates gemäß der Geschäftsordnung einzuberufen sind. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Beiratssitzungen beratend teil. Dabei berichtet der Vorstand über seine Arbeit seit der letzten Beiratssitzung und gibt eine Vorschau über die geplanten Projekte. Die Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten.
- Der Beirat überwacht die Arbeit des Vorstands. Dem Beirat ist der Abschluss für das abgelaufene Jahr jeweils im März des Folgejahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr wird vom Vorstand erstellt und bis 30. Oktober dem Beirat zur Genehmigung vorgelegt.
- Der Beirat kann dem Vorstand zusätzliche Projekte/Aktivitäten vorschlagen.
- Beirat und Vorstand arbeiten einvernehmlich zusammen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Beirat und Vorstand – die sich nicht nach einer weiteren Beiratssitzung klären lassen - entscheidet eine hierfür einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13
AusschüsseZur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen können vom Vorstand Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
§ 14
Auflösung des Vereins- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige, mildtätige Einrichtung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15
HaftungFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen
§ 16
Übergangsregelung:- Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.11.2000
- In Abweichung von § 10 h gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Geschäftsordnung des Beirats die von der Mitgliederversammlung vom 08.11.2000 beschlossene vorläufige Geschäftsordnung.
- Änderung des Namens lt. Mitgliederversammlung im Juli 2006: Ambulanter Hospizdienst Reutlingen e.V.
- Die Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen.